Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Haftung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in § 2 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in Paragraph 2, Absatz eins und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht. (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, begehren. (3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.Unbeschadet des Absatz 2, hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Soweit die Gesellschaft gemäß Abs. 3 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die Gesellschaft über.Soweit die Gesellschaft gemäß Absatz 3, Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Absatz 2, auf die Gesellschaft über.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12081713
Alte Dokumentnummer
N5199331578J